Allgemein
30.03.2026

Widerrufsbelehrung bei Handwerkern

Eine fehlende Widerrufsbelehrung kostete einem Gartenbauer im pfälzischen Bad Dürkheim seinen gesamten Werklohn. So hatte es bereits im April vergangenen Jahres die achte Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal entschieden; der Fall zeigt die kostspielige Gefahr für alle Handwerker, wenn Verbraucherrecht auf die leichte Schulter genommen wird.

Kunden kommen nicht immer in’s Geschäft. Sie beauftragen Handwerker längst von zuhause aus, telefonisch, online, über Apps oder der Handwerker kommt für ein Angebot zu ihnen nach Hause.

Die Geschichte eines Gartenbauers aus der Pfalz


Was ein Service für den Kunden sein kann, entpuppt sich oft als Falle für den Handwerker. So steht einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, im Fall dessen Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu.

Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal

Im April 2024 bestellte der Besitzer eines im Landkreis Bad Dürkheim gelegenen großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.

Der Kunde hatte für den Gartenbauer mindestens drei rechtlich empfindliche Schläge parat:

  • Die fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  • Eine ordnungsgemäße Vereinbarung über den Stundenlohn
  • Die Prüffähigkeit der Rechnung

Verbraucher haben Rechte, auch gesetzliche Widerrufsrechte. Werden Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben, kann ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Dieses beträgt vierzehn Tage. Fehlt es allerdings an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, beginnt diese nicht zu laufen. Es gilt dann eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf. Im Falle des Widerrufs entfällt der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn vollständig. Es könne dann auch kein Wertersatz oder ein sonstiger Ausgleich für die Arbeit verlangt werden. Dies stelle zugleich eine wesentliche Sanktion von Unternehmern dar, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, vergleiche Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Mai 2023, Az. C-91/22.

Die Pressmitteilung des Landgerichts lässt offen, ob darüber hinaus auch der Stundensatz rechtlich korrekt vereinbart war und die Rechnung prüffähig. Die Klage des Gartenbauers auf Werklohn in Höhe von knapp 19.000 Euro scheiterte bereits an der fehlenden Widerrufsbelehrung.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.04.2025, Az. 8 O 214/24

Was Handwerker und Betriebe wissen sollten


Handwerker sollten sich mit den Regelungen des Verbraucherschutzes vertraut machen und ihre Auftragsbedingungen stets an die geltende Rechtslage anpassen. Andernfalls droht ihnen der Verlust ihres gesamten Lohns. Vorkasse schützt nicht. Denn Verbraucher können auch diesen nach einem wirksamen Widerruf zurückverlangen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung über ein Jahr lang.

Auch Vereinbarungen über den Stundensatz sollten unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung geprüft werden. So könnte beispielsweise eine Vereinbarung je angefangene Stunde nichtig sein.

Dass Angebot und Leistung übereinstimmen und die abschließende Rechnung der geleisteten Arbeit prüffähig sein sollte, versteht sich von selbst. Beispielsweise muss ein nicht vereinbarter Stundensatz nicht bezahlt werden.  Anderes als vereinbart verbautes Material kann, selbst wenn es höherwertiger ist, einen Mangel darstellen. Und auch nicht nachvollziehbare Leistungen in der Rechnung führen häufig zu Problemen.

Leider helfen die besten Muster und Vorlagen nichts, wenn diese nicht, versteckt oder zum falschen Zeitpunkt vorgelegt werden. Daher sollten Handwerker sich nicht nur um die richtigen Muster und Vorlagen kümmern, sondern auch den gesamten Ablauf zwischen Angebot und Vertrag planen.


Unsere Empfehlung

Sie sollten in einem Workshop gemeinsam mit einem Profi einen rechtlich sauberen Pfad bis zum Vertragsschluss erarbeiten. Dann passen Angebot, Pflichtangaben und hoffentlich auch Leistung und abschließende Rechnung zusammen.


Kein Freibrief für Verbraucher

Wer allerdings von Anfang an plant, das Widerrufsrecht missbräuchlich einzusetzen, um nicht zahlen zu müssen, bewegt sich im Bereich des Betrugs. Wenn jemand einen Handwerker beauftragt und dabei von Anfang an plant, nach vollständiger Leistungserbringung den Vertrag über das Widerrufsrecht rückabzuwickeln, liegt regelmäßig folgendes vor:

  • Täuschung über die Zahlungsbereitschaft (konkludent durch Auftragserteilung)
  • Irrtum des Handwerkers, der von einem regulären, erfüllbaren Vertrag ausgeht
  • Vermögensverfügung (Erbringung der Werkleistung)
  • Vermögensschaden (keine oder reduzierte Vergütung)
  • Vorsatz und Bereicherungsabsicht


Entscheidend ist die Absicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Das Widerrufsrecht stellt also kein Instrument zur kostenlosen Inanspruchnahme von Leistungen dar. Es schützt vor übereilten Entscheidungen, nicht vor bewusst eingeplanten „Gratisleistungen“.

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