Rückforderung der Vergütung von Corona-Testzentren
Kassenärztliche Vereinigungen verlangen von Apothekern und anderen Teststellenbetreibern teilweise erhebliche Beträge aus der Corona-Testung zurück oder verweigern die Auszahlung geltend gemachter Vergütungen. Damit beschäftigt die Corona-Pandemie auch Jahre später noch die Gerichte mit teilweise erheblichen finanziellen Folgen für Apotheker und Unternehmen.

Die Corona-Pandemie stellte Staat, Behörden und Wirtschaft vor eine außergewöhnliche Situation. Die politischen und administrativen Strukturen waren auf eine Krise dieses Ausmaßes nur begrenzt vorbereitet. Um die notwendige Infrastruktur kurzfristig aufzubauen, griff der Staat deshalb auf die Unterstützung zahlreicher Gesundheitsdienstleister und Unternehmer zurück. Apotheken, Arztpraxen und andere Anbieter übernahmen Testungen und Impfungen, richteten Teststellen ein und stellten Personal und Räumlichkeiten zur Verfügung.
Parallel dazu änderte sich die Coronavirus-Testverordnung (TestV) mehrfach und teilweise in kurzen Abständen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen entwickelten sich damit nahezu parallel zur praktischen Umsetzung der Pandemiebekämpfung. Das schuf Raum für Missbrauch und betrügerische Abrechnungen. Zugleich gab es aber zahlreiche Unternehmer und Gesundheitsdienstleister, die sich kurzfristig bereit erklärten, staatliche Aufgaben zu übernehmen und die notwendige Infrastruktur aufzubauen.
Leistung erbracht – trotzdem keine Vergütung?
Ein Beispiel betrifft Apotheken, die während der Pandemie Teststellen betrieben. Nach der jeweiligen Fassung der Coronavirus-Testverordnung konnten Apotheken Leistungen im Rahmen der Testungen erbringen. In bestimmten Konstellationen war allerdings eine Beauftragung als „weiterer Leistungserbringer“ erforderlich. Die TestV unterschied dabei zwischen verschiedenen Gruppen von Leistungserbringern und knüpfte die Abrechnung an unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen.
Zum Streit kommt es unter anderem bei der Frage, wo eine Apotheke Testungen durchführen durfte. Einige Apotheker richteten Teststellen nicht unmittelbar in den Räumen ihrer Apotheke, sondern an anderen Standorten ein. Teilweise wurden diese Teststellen von den Apotheken organisiert, ausgestattet und kontrolliert. Teilweise waren die zuständigen Behörden über die Standorte informiert oder sogar in deren Einrichtung eingebunden.
Später wurde in einzelnen Fällen eingewandt, die Apotheker hätten damit die räumlichen Grenzen ihrer Apotheke überschritten. Hintergrund ist die Apothekenbetriebsordnung. Nach § 4 Abs. 1 ApBetrO müssen die Betriebsräume grundsätzlich so angeordnet sein, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist. Die Vorschrift verlangt damit grundsätzlich eine räumliche Einheit der Apothekenbetriebsräume.
Daraus lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres ableiten, dass jede Tätigkeit eines Apothekeninhabers zwingend innerhalb der klassischen Apothekenräume stattfinden muss. Gerade bei den Corona-Testungen stellt sich deshalb die weitergehende Frage, ob die TestV an die räumlichen Betriebsräume der Apotheke oder an die organisatorische Stellung des Apothekeninhabers als Leistungserbringer anknüpft.
Diese Frage gewinnt zusätzlich an Bedeutung, wenn die zuständigen Behörden die betreffende Tätigkeit kannten, die Teststelle faktisch betrieben wurde und die Tests tatsächlich durchgeführt worden sind.
Formeller Fehler oder fehlender Vergütungsanspruch?
Für die betroffenen Apotheker geht es dabei nicht lediglich um eine akademische Rechtsfrage. Wird nachträglich angenommen, dass für eine bestimmte Teststelle eine erforderliche Beauftragung fehlte oder die Voraussetzungen der TestV nicht eingehalten wurden, kann dies erhebliche Rückforderungen auslösen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können unter den Voraussetzungen der jeweiligen Fassung der TestV Abrechnungen prüfen und zu Unrecht gezahlte Vergütungen zurückfordern. Für bestimmte Zeiträume sah § 7a TestV ausdrücklich vor, dass bereits ausgezahlte Vergütungen zurückzuerstatten sind, wenn die Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt oder Kosten falsch geltend gemacht worden sind.
Die rechtliche Bewertung hängt deshalb entscheidend davon ab, welche Fassung der TestV im jeweiligen Leistungszeitraum galt und welche konkrete Voraussetzung beanstandet wird.
Gerade hier zeigt sich die Problematik rückblickender Prüfungen: Was während einer dynamischen Krisensituation als zulässig erschien und von den zuständigen Stellen möglicherweise tatsächlich akzeptiert oder sogar unterstützt wurde, kann Jahre später unter einem anderen rechtlichen Blickwinkel bewertet werden.
Dabei geht es nicht darum, berechtigte Prüfungen oder die Rückforderung tatsächlich unberechtigter Zahlungen infrage zu stellen. Wo Leistungen nicht erbracht oder Abrechnungen manipuliert wurden, müssen Rückforderungen möglich sein. Schwieriger sind jedoch Fälle, in denen die Leistung tatsächlich erbracht wurde und der Streit im Wesentlichen darauf beruht, ob sämtliche formalen Voraussetzungen der damaligen, mehrfach geänderten Rechtslage eingehalten wurden.
Die Gerichte sind beschäftigt
Dass diese Fragen nicht nur theoretischer Natur sind, zeigen zahlreiche Verfahren. So hat das Verwaltungsgericht Berlin im Jahr 2025 entschieden, dass die Überschreitung einer ursprünglich gegenüber dem Gesundheitsamt angegebenen täglichen Testkapazität für sich genommen keinen Rückforderungsgrund darstellt. Die Kassenärztliche Vereinigung hätte vielmehr die tatsächliche Testdokumentation prüfen müssen. Nach Auffassung des Gerichts bestand der Vergütungsanspruch grundsätzlich, wenn die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden waren.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat sich ebenfalls mit Rückforderungen nach der TestV beschäftigt und dabei zwischen verschiedenen Fassungen der Verordnung unterschieden. Für Leistungen aus Mai und Juni 2021 sah das Gericht in der damals geltenden TestV gerade keine spezielle Regelung, die eine Rückforderung bereits ausgezahlter Vergütungen in gleicher Weise wie die spätere Regelung des § 7a Abs. 5 TestV ermöglichte.
Das Verwaltungsgericht München entschied in einer - nicht rechtskräftigen - Entscheidung allerdings zu Lasten einer Apotheke, dass sich der Betrieb eines Testzentrums doch räumlich nur auf die Apotheke erstrecken sollte.
Die Rechtsprechung zeigt damit vor allem eines: Bei Rückforderungen aus der Corona-Testung kommt es stark auf den konkreten Leistungszeitraum, die damals geltende Fassung der TestV, die konkrete Stellung des Leistungserbringers und die jeweiligen Dokumentations- und Beauftragungsvoraussetzungen an.
Kein Einzelfall
Die Corona-Testverfahren sind deshalb mehr als ein abgeschlossenes Kapitel der Pandemie. Noch im Jahr 2026 beschäftigen Rückforderungen die Verwaltungsgerichte. So hatte sich das Verwaltungsgericht Koblenz im Juli 2026 mit der Rückforderung von rund 700.000 Euro gegenüber der Betreiberin mehrerer Corona-Teststellen zu befassen. In diesem Fall ging es allerdings nicht um die räumlichen Grenzen einer Apotheke, sondern um fehlende Auftrags- und Leistungsdokumentation. Das Gericht hielt die Rückforderung für rechtmäßig; das Verfahren war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Die Verfahren zeigen damit zugleich, dass zwischen berechtigten Kontrollen und einer pauschalen Rückabwicklung der Corona-Testungen unterschieden werden muss. Entscheidend bleibt, was tatsächlich geleistet wurde, welche rechtlichen Voraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt galten und ob diese Voraussetzungen nachweisbar erfüllt waren.
Die nächste Krise kommt
Haben wir daraus gelernt? Wohl kaum. Die nächste Krise wird vermutlich wieder schneller eintreten, als neue gesetzliche Strukturen geschaffen werden können: Naturkatastrophen, Flutkatastrophen, Erdrutsche, Wetterkapriolen, Pandemien, kriegerische Auseinandersetzungen, der Eintritt eines Bündnisfalls. Dann wird erneut die Frage entstehen, wer kurzfristig bereit ist, staatliche oder gesellschaftlich notwendige Aufgaben zu übernehmen.
Denjenigen, die in einer solchen Situation Leistungen erbringen, kann deshalb nur geraten werden, die rechtlichen Voraussetzungen möglichst frühzeitig und umfassend zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere klare Beauftragungen, eindeutige Zuständigkeiten, nachvollziehbare Dokumentationen und eine belastbare Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
Das klingt selbstverständlich. In einer akuten Krise ist es das allerdings nicht. Wenn sich Rechtsgrundlagen kurzfristig ändern und Behörden selbst mit der Umsetzung neuer Regelungen beschäftigt sind, entsteht zwangsläufig ein Spannungsverhältnis zwischen schneller Hilfe und rechtssicherem Handeln. Aus einer historischen Betrachtung klärten dies, nach Weltkriegen und Pandemien, stets im Nachgang die Gerichte.
Dieses Spannungsverhältnis darf aber nicht nachträglich allein zulasten derjenigen aufgelöst werden, die in der Krise tatsächlich gehandelt haben.
Eine Gesellschaft, die in einer außergewöhnlichen Situation auf die Bereitschaft von Helfern und Unternehmern angewiesen ist, sollte sich deshalb auch Gedanken darüber machen, welche rechtlichen Risiken diesen Personen zugemutet werden dürfen. Wer kurzfristig Infrastruktur schafft, Personal organisiert und Leistungen erbringt, braucht zumindest eine verlässliche rechtliche Grundlage dafür, unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen vergütet werden.
Was bleibt?
Die Corona-Testverfahren sind damit auch eine Lehre für die nächste Krise: Schnelles staatliches Handeln und Rechtssicherheit müssen kein Gegensatz sein. Dafür müssen Zuständigkeiten, Beauftragungen und Vergütungsregelungen möglichst klar geregelt werden – und zwar bevor die Krise ihren Höhepunkt erreicht.
Denn eines sollte vermieden werden: Dass diejenigen, die in einer Krise tatsächlich geholfen haben, Jahre später feststellen müssen, dass sie zwar gebraucht wurden, ihre Vergütung aber auf Grundlage einer nachträglichen Auslegung der damaligen Rechtslage wieder infrage gestellt wird.
Juristen helfen in der Krise
Staufer Kirsch begleitet öffentliche Hand, Unternehmen und Leistungserbringer auch in außergewöhnlichen Situationen. Wir unterstützen bei der rechtlichen Einordnung neuer und kurzfristig geänderter Vorgaben, prüfen Verträge und behördliche Anforderungen und helfen dabei, Leistungen und Entscheidungen rechtssicher zu dokumentieren.
Sie haben während der Corona-Pandemie Leistungen erbracht und sehen sich heute Rückforderungen gegenüber? Wir prüfen Ihren Fall. Denn rechtliche Beratung sollte nicht erst beginnen, wenn Jahre später eine Rückforderung auf dem Tisch liegt. Wer in einer Krise Verantwortung übernimmt und Leistungen erbringt, sollte möglichst früh wissen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und wie sich die eigene Position dokumentieren lässt.