OLG Hamm zu Tragstühlen im Mietwagen
OLG Hamm - In einem von uns vertretenen Verfahren hat das OLG Hamm einem Mietwagenunternehmer die Nutzung von Tragsesseln in Mietwagen untersagt. Damit bleibt das Oberlandesgericht seiner bisherigen Linie treu, die es bereits für Fahrtragen in Mietwagen entwickelt hat.

In einem von uns vertretenen Verfahren hat das Oberlandesgericht Hamm einem Mietwagenunternehmer die Nutzung von Tragsesseln in Mietwagen untersagt. Damit bleibt das Oberlandesgericht seiner bisherigen Linie treu, die es bereits für Fahrtragen in Mietwagen entwickelt hat. Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
Krankentransport versus Mietwagen
Patienten haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, sofern diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Als Fahrt kann dann die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, eines öffentlichen Verkehrsmittels, eines Taxis oder Mietwagens sowie eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs in Betracht kommen. Das Fünfte Sozialgesetzbuch führt dabei den Begriff der Krankenfahrten ein, bezeichnet damit aber lediglich die Pflicht der Kostenträger zur Übernahme medizinisch veranlasster Fahrten. Darüber hinaus enthält es keine qualitativen Regelungen, die von den gesetzlichen Bestimmungen im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bzw. den Rettungsdienstgesetzen der Länder abweichen.
Die Rettungsdienstgesetze der Länder bestimmen die Anforderungen an den qualifizierten Krankentransport und die Notfallrettung, die mit Krankenkraftwagen durchgeführt werden. Zur besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens zählen Tragstuhl und Fahrtrage.
Das Personenbeförderungsgesetz des Bundes regelt die Zulassung und den Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und Mietwagen. Für Taxis und Mietwagen sieht das Gesetz die Verwendung von Personenkraftwagen vor. Diese verfügen über Sitze, wobei auch die Verwendung rollstuhlgeeigneter Sitzplätze vorgesehen ist, jedoch nicht über Fahrtrage oder Tragestühle.
Weder das Personenbeförderungsrecht, noch das Rettungsdienstrecht noch das Sozialrecht sehen eine Beförderung im Verkehr mit Mietliegwagen und Tragstuhlwagen vor. Dennoch hat sich ein rechtlich äußerst umstrittener Markt rund um den unqualifizierten Krankentransport entwickelt. In diesem Markt versuchen Taxi- und Mietwagenunternehmer den Bedarf an Krankentransporten alternativ zu decken. Rechtlich dogmatisch sauber schaffen sie das aber meist nicht.
Das sorgt für Probleme: Dem begleitenden Personal fehlt zunächst die medizinische Ausbildung. Es kann den Patienten vor, während und nach der Fahrt keine medizinische Versorgung oder Überwachung bieten. Im Erkennen von Infektionskrankheiten oder dem Umgang mit Erkrankungen oder Verletzungen sind sie nicht erfahren. Darüber hinaus entstehen Risiken bei der Anwendung von Medizinprodukten, beim Umlagern, Tragen und Heben, weil dem Personal die notwendige Aus- und Fortbildung sowie Erfahrung fehlt. Zudem ist fraglich, ob die Anwender gemäß § 4 Abs. 3 MPBetreibV auf die eingesetzten Medizinprodukte eingewiesen sind und ob die Betreiber die erforderlichen sicherheitstechnischen Kontrollen nach § 12 MPBetreibV durchführen. Denn die für das Personenbeförderungsgesetz zuständigen Genehmigungsbehörden sind zur Prüfung der Einhaltung dieser Vorschriften nicht verpflichtet. Damit gehen gesundheitliche Gefahren für Anwender und Patienten einher, die zu schweren Erkrankungen und Verletzungen führen können. Dafür haften können die verordnenden Ärzte (Anweisungsverschulden) sowie die Fahrer selbst (Übernahmeverschulden), aber auch die Unternehmer (Organisationsverschulden).
Trotz dieser Risiken sehen sich einzelne Kostenträger im Rahmen der Kostenreduzierung weiterhin veranlasst, Patienten auf die unqualifizierten, aber günstigeren Leistungserbringer zu verweisen.
Der Sachverhalt
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Antragstellerin, eine GmbH, führte im Rahmen einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW Krankentransporte durch. Der Antragsgegner engagierte sich in der Patientenbeförderung mit Mietwagen. Die Antragstellerin warf dem Antragsgegner im Wesentlichen einen Verstoß gegen medizinprodukterechtliche und personenbeförderungsrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen § 4 Abs. 1, 2 MPBetreibV vor.
Der Antragsgegner war weder nach § 13 RettG im Krankentransport beauftragt, noch verfügte er über eine Genehmigung nach § 17 RettG. Das Fahrzeug des Antragsgegners war auch nicht als Krankenkraftwagen zugelassen. Besetzt war das Fahrzeug mit einer nicht medizinisch-fachlich geschulten Person. Dennoch wurde der Mitarbeiter dabei beobachtet, wie er mit einem utila Tragstuhl ALS 328 oder ähnlich eine Person allein die Rampe in das Fahrzeug schob und diesen dort verlastete. Bei der Fahrt verblieb die Patientin allein im Fahrgastraum auf dem Tragstuhl.
Der utila Tragstuhl der Model-Reihe ALS 328 ist ausweislich der Gebrauchsanweisung wie jeder andere für Krankentransporte vorgesehene Tragstuhl bzw. Tragsessel ein Medizinprodukt der Klasse 1 und für die Verwendung in einem Krankenkraftwagen nach DIN 1789 vorgesehen. Der Tragstuhl ist kein Rollstuhl. Vielmehr ist der Tragstuhl für den professionellen Einsatz konzipiert. Die Anwendung fordert mindestens zwei geschulte Anwender. Die Indikation bzw. Kontraindikation zum Einsatz des Tragstuhls obliegt dem Anwender und dem Rettungsdienstpersonal bzw. dem behandelndem Arzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügte der Tragstuhl, soweit bekannt, auch nicht über eine Typgenehmigung als Fahrzeugsitz.
Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner erfolglos ab. Sie begehrte die Unterlassung des Einsatzes von Tragstühlen in einem anderen Fahrzeug als einem Krankenkraftwagen. Das Landgericht Bochum wies den Antrag auf einstweilige Anordnung zunächst zurück. Das Oberlandesgericht gab dem Antrag statt.
Rechtliche Anmerkungen
Abgesehen von den straf- wie zivilrechtlichen Haftungsrisiken bei fehlerhafter Delegation bzw. Durchführung sowohl für die verordnenden Ärzte (Anordnungsverschulden), Anwender (Übernahmeverschulden) und Betreiber (Organisationsverschulden), können Mitbewerber auch über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verfügen.
Die Rettungsdienstgesetze der Länder sehen weder einen unqualifizierten Krankentransport noch einen „Krankentransport light” vor. Es gibt nur den (qualifizierten) Krankentransport bzw. Patiententransport. Auch das Personenbeförderungsgesetz enthält keine Vorgaben für unqualifizierte Krankentransporte. Rechtlich sind daher im Ergebnis zu unterscheiden:
1. Der (qualifizierte) Krankentransport/Patiententransport von der
2. Personenbeförderung nach dem PBefG.
Die Beförderung mit Mietwagen wird mit Personenkraftwagen durchgeführt. Daher erweist sich die Verwendung einer Fahrtrage oder eines Tragstuhls als riskant. Meist verfügen Fahrtragen und Tragstühle nicht über eine Typengenehmigung als Fahrzeugsitz. Ein Mietwagen bleibt somit ein Mietwagen, auch wenn der Unternehmer das Fahrzeug als Krankenfahrdienst oder mit ähnlichen Begriffen bezeichnet.
Der Einsatz von für den Rettungsdienst vorgehaltenen Medizinprodukten im Mietwagen ist daher kritisch zu würdigen. Zu prüfen wäre zunächst, ob Hersteller den Einsatz ihrer Medizinprodukte in anderen Fahrzeugen als Krankenkraftwagen überhaupt vorsehen und ob dies auch im Übrigen zulässig wäre.
Darüber hinaus suggerieren Angebote zu den verschiedenen Leistungen rund um “Krankenfahrten” eine medizinisch-fachliche Betreuung der Patienten, die diesen außerhalb von Krankentransport und Notfallrettung schlicht nicht gewährt wird.
Mitbewerber können sich mittels einer Abmahnung gegen wettbewerbswidriges Verhalten wehren. Die Frage, ob auch die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden zur Prüfung verpflichtet werden können, wird derzeit beim Verwaltungsgericht verhandelt. Da einerseits die rechtlichen Grundlagen in den sechzehn Bundesländern unterschiedlich sind und die Fragestellung auch Themen des Medizinprodukterechts, des Personenbeförderungsrechts, des Rettungsdienstrechts und des Kraftfahrzeugzulassungsrechts berührt, bietet es sich an, einen im Rettungsdienst erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
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Die Rechtsanwälte der Staufer Kirsch GmbH beraten seit vielen Jahren zu rechtlichen Fragen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Wir erörtern die rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten und geben Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen.